
Die GPSR ist die General Product Safety Regulation – auf Deutsch: EU-Produktsicherheitsverordnung. Schon wieder eine neue EU-Regelung, die mit mehr Aufwand für Onlinehänder verbunden ist? Die ernüchternde Antwort: ja. Diesmal geht es darum, welche Produkte in der EU als sicher gelten dürfen und welche Pflichten Händler, Hersteller und Importeure haben, wenn sie Verbraucherprodukte verkaufen. Das Ziel: In die EU sollen nur noch sichere Produkte gelangen. Ob dieses Ziel durch immer mehr bürokratische Regelungen erreicht werden kann, sei dahingestellt. Allein der Umfang der Verordnung (ca. 25.000 Wörter) lässt Zweifel aufkommen. Aber Schweizer Unternehmen müssen jetzt wissen, welche Änderungen auf sie zukommen.
Die erste Frage vorweg: Ist die GPSR auch in der Schweiz verbindlich? Nein, zumindest nicht als unmittelbar geltendes Recht. Die General Product Safety Regulation (EU) 2023/988 ist eine EU-Verordnung und gilt nur innerhalb der EU. Für den EWR ist eine Übernahme vorgesehen. Die Schweiz ist weder EU-Mitglied noch Teil des EWR. Daher hat die GPSR in der Schweiz keine direkte Rechtskraft.
In der Praxis sind aber viele Schweizer Unternehmen von der GPSR betroffen. Und zwar immer dann, wenn Waren in Mitgliedsländer der Europäischen Union verkauft werden oder ein anderer EU-Bezug vorhanden ist. Das betrifft besonders den Onlinehandel.
GPSR ja oder nein? Der Zielmarkt entscheidet, nicht der Sitz des Unternehmens. Schweizer Betriebe, die Produkte gezielt an Verbraucher in der EU verkaufen, müssen sich an die Regelungen der GPSR halten. Was als "auf dem EU-Markt bereitgestellt" gilt, richtet sich nach unterschiedlichen Kriterien. Entscheidend ist, ob sich das Angebot objektiv an Verbraucher in der EU richtet. Zu den wichtigsten Indizien zählen insbesondere:
Auch der Vertrieb von Produkten in der EU führt dazu, dass Unternehmen von der GPSR betroffen sind, deren Sitz sich in der Schweiz befindet. Hiervon sind insbesondere Onlinehändler betroffen, die ihre Produkte auf Amazon, Ebay oder anderen Verkaufsplattformen anbieten. Diese Plattformen setzen die neuen GPSR-Pflichten zunehmend durch. Sie verlangen von ihren Anbietern genaue Nachweise. Wenn sie diese nicht erbringen können, drohen Sperren.
Nicht betroffen sind also nur Schweizer Unternehmen, die ihre Produkte ausschliesslich für Kunden im Inland anbieten. Das dürfte im Onlinehandel eher die Ausnahme sein.
Der oberste Grundsatz der GPSR ist recht einsichtig: Nur sichere Produkte dürfen verkauft werden. Das heisst: Es dürfen entweder keine oder nur minimale Risiken bestehen, wenn der Verbraucher mit dem Artikel in Berührung kommt. Wenn diese Risiken bestehen, müssen sie eindeutig und klar kommuniziert werden. Die GPSR verschärft diese Bewertungskriterien deutlich.
Eine weitere Pflicht besteht in der Benennung eines EU-Beauftragten. Dieser fungiert als offizieller Ansprechpartner für EU-Behörden. Wer kommt dafür infrage? In der Praxis werden für diese Aufgabe spezialisierte Compliance-Dienstleister beauftragt, aber auch EU-Tochtergesellschaften können diese Rolle übernehmen.
Der EU-Beauftragte muss kein Unternehmen sein. Auch natürliche Personen können diese Aufgabe übernehmen, sofern sie innerhalb der Europäischen Union niedergelassen sind und die in der GPSR vorgesehenen Pflichten gegenüber den Marktüberwachungsbehörden erfüllen können.
Neue Vorgaben, mehr Aufwand, höhere Kosten: Die GPSR ist zwar kein Schweizer Recht, sie lässt sich aber im grenzüberschreitenden Handel nicht ignorieren. Für Onlinehändler in der Schweiz gilt also in den allermeisten Fällen die Verpflichtung zu klaren Produktkennzeichnungen, transparenten Sicherheitsinformationen und die Benennung eines EU-Beauftragten. Seit Dezember 2024 ist all dies obligatorisch. Diese Regelungen sind gesetzt. Kritik ist angebracht, aber entscheidend ist der Umgang damit. Wer jetzt handelt, verwandelt EU-Markteintrittsbarrieren in Wettbewerbsvorteile gegenüber der einheimischen Konkurrenz.
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